Nachteilsausgleich
Studierende mit einer physischen Einschränkung (z. B. Sinnes- und Mobilitätsbehinderungen), einer Teilleistungsstörung (z. B. Legasthenie, ADHS) oder einer chronischen Krankheit (z. B. Diabetes, Rheuma) können einen Nachteilsausgleich beantragen, wenn Studienleistungen oder Leistungskontrollen nicht in der vorgeschriebenen Form erbracht werden können. Dabei bedeutet Nachteilsausgleich die verhältnismässige Anpassung von Studien- und Prüfungsbedingungen, die erforderlich ist, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Die Lernziele selbst dürfen indes nicht angepasst werden.